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Ruben Eick, Abteilungsleiter der DGB-Jugend Niedersachsen, erklärt: "Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt, unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen." Bis einschließlich zum 14. Lebensjahr ist das Arbeiten für Kinder verboten. Eine Ausnahme hiervon besteht für Kinder über 13 Jahre: Wenn die Eltern zustimmen, dürfen sie bis zu zwei, in der Landwirtschaft bis zu drei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten. Es müssen aber leichte Tätigkeiten sein - zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitung austragen oder Botengänge.
Für Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren gibt es beim Jobben in den Ferien weniger Einschränkungen. Jedoch gilt: Wer schulpflichtig ist, darf nicht länger als vier Wochen im Jahr in den Ferien jobben. "Das ist auch gut so", findet Ruben Eick, denn "in erster Linie sollen sich Schülerinnen und Schüler in der Ferienzeit erholen." Außerdem gibt es Einschränkungen bei der Art der Tätigkeit: schwere körperliche oder gefährliche Arbeit ist für Jugendliche tabu, dazu gehören beispielsweise die Arbeit mit Chemikalien, das Tragen von schweren Gegenständen oder tempoabhängiges Arbeiten (Akkordarbeit).
Schülerinnen und Schüler dürfen nicht mehr als acht Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche arbeiten und nur zwischen 6 bis 20 Uhr. Ausnahmen gibt es für Jugendliche über 16 Jahren: Im Gaststättengewerbe dürfen sie bis 22 Uhr und in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr arbeiten. Wochenendarbeit ist in der Regel tabu, Ausnahmen gibt es bei Sportveranstaltungen. Schülerinnen und Schüler, die viereinhalb bis sechs Stunden am Tag arbeiten, haben Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. Bei mehr als sechs Stunden sind es 60 Minuten. Versichert sind sie während ihres Ferienjobs bei der Unfallversicherung des Arbeitgebers. Der Versicherungsschutz beginnt am ersten Arbeitstag und gilt auch für den Weg zur Arbeit und zurück nach Hause.
Nach dem neuen Mindestlohngesetz haben FerienjobberInnen, die älter als 18 Jahre sind, Anspruch auf 8,50 Euro je Stunde. Das gilt auch, wenn der Ferienjob als geringfügige Beschäftigung (bis zu 450,-- Euro/Monat) ausgeübt wird. Sie dürfen dann maximal 52 Stunden im Monat arbeiten. Für unter 18-Jährige gilt das Mindestlohngesetz nicht. Doch auch sie sollten den Lohn im Blick haben, wenn der Arbeitsvertrag unterzeichnet wird, empfiehlt Ruben Eick: "Auch Ferienjobs müssen fair bezahlt werden. Auf jeden Fall sollte jede Schülerin und jeder Schüler nur mit einem schriftlichen Vertrag in der Hand einen Ferienjob beginnen. Und der muss vorher abgeschlossen werden und ganz klar Aufgaben, Arbeitszeiten und den Lohn regeln."
Und wenn Arbeitgeber sich nicht an die Gesetze halten? Dann sollten FerienjobberInnen zusammen mit ihren Eltern etwas dagegen tun. "Verstöße gegen Arbeitsschutzgesetze sind nicht hinzunehmen. Bitte wendet Euch unbedingt an die Aufsichtsbehörden", rät Ruben Eick. In der Regel sind das die örtlichen Gewerbeaufsichtsämter oder die Ämter für Arbeitsschutz.
Weitere Informationen unter: jugend.dgb.de/-/iEs
Infos zum Jugendarbeitsschutzgesetz: jugend.dgb.de/ausbildung/dein-recht/arbeitsschutz