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Die Organisationen sind sich darin einig, dass es zum einen eine konsequente Strafverfolgung in diesem Bereich geben muss, andererseits aber auch Ausnahmetatbestände beispielsweise für Jugendliche geschaffen werden müssen. Zudem sollte der Begriff "kinderpornografische Inhalte" zeitgemäß an den aktuellen Stand der Diskussionen um digitale Gewalt angepasst werden. Dementsprechend sollten diese Inhalte als das benannt werden, was sie sind, angelehnt an den international etablierten Begriff "Child Sexual Abuse Material", als Darstellungen von sexuellem Kindesmissbrauch.
"Bei der Bekämpfung sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche braucht es kompromisslose Aufklärung und Strafverfolgung. Gleichzeitig darf aber auch hier nicht übers Ziel hinausgeschossen werden. So müssen Jugendliche ihrem Alter angemessen die Möglichkeit bekommen, sich selbst, auch in ihrer Sexualität, auszudrücken und dürfen dafür nicht ins Fadenkreuz der Justiz geraten. Ein klarer Rechtsrahmen mit privilegierten Ausnahmefällen für einvernehmliches Sexting unter Jugendlichen ist notwendig. Insbesondere vor dem Hintergrund der auf EU-Ebene diskutierten automatisierten Melde- und Analysesysteme für die gängigen Kommunikationsplattformen, werden die Fallzahlen deutlich ansteigen", erklärt Anne Lütkes, Vizepräsidentin des Deutschen Kinderhilfswerkes.
"Technologische Anwendungen befinden sich im stetigen Wandel, um den daraus entstehenden Formen sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche angemessen zu begegnen, ist es notwendig Gesetze regelmäßig zu überprüfen und entsprechend anzupassen. Dabei sollten alle Kinderrechte in den Blick genommen und berücksichtigt werden. Darüber hinaus befindet sich auch Sprache im Wandel. Bereits seit 2015 empfiehlt die Europäische Union, dass Mitgliedsstaaten die Terminologie im nationalen juristischen Kontext anpassen und den Begriff ,Darstellungen von sexuellem Kindesmissbrauch' nutzen. Die Umsetzung dieser lang überfälligen terminologischen Anpassung sehen wir im Rahmen der geplanten Gesetzesänderung als essenziell an", veranschaulicht Lea Peters, Referentin für digitalen Kinderschutz bei ECPAT Deutschland e.V.
"Kommunikation mittels digitaler Medien gehört heute zum Aufwachsen von Jugendlichen. Mit Absatz 18 der Allgemeinen Bemerkung über die Rechte der Kinder im digitalen Umfeld macht der Kinderrechteausschuss der Vereinten Nationen deutlich: Es gilt zu verhindern, dass strafrechtliche Konsequenzen Einfluss nehmen auf die altersgemäße Entwicklung junger Menschen in der Phase der sexuellen Orientierung. Wir unterstützen die Forderung, einvernehmliches Sexting unter Jugendlichen nicht zu kriminalisieren", sagt Jutta Croll, Vorstandsvorsitzende der Stiftung Digitale Chancen.
Mit ihren Stellungnahmen reagieren die Organisationen auf die Verbändekonsultation des Bundesjustizministeriums zur Überarbeitung des §184b StGB, mit der nicht beabsichtigte Konsequenzen der Änderung der Rechtsvorschrift im Jahre 2021 beseitigt werden sollen. Vor zwei Jahren wurde im §184b StGB - "Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte" - das Strafmaß auf ein bis zehn Jahre erhöht. Damit ging die Heraufstufung des Tatbestandes auf ein Verbrechen sowie eine Versuchsstrafbarkeit einher. Dadurch gerieten aber Personen in Strafverfahren, die versuchten Beweise zu sichern oder vor der Verbreitung von Darstellungen sexueller Gewalt gegen Kinder zu warnen. Die geplante Änderung des Strafgesetzbuches erlaubt durch eine Herabsetzung des Mindeststrafmaßes die Einstellung solcher Verfahren, wenn keine Absicht der Nutzung der Materialien im Sinne von §184b StGB festgestellt wird.
Die Stellungnahmen der Organisationen finden sich unter www.dkhw.de/stellungnahme sowie https://ecpat.de/wp-content/uploads/2023/12/ECPAT_Stellungnahme_BMJ_Entwurf_%C2%A7184b.pdf und kinderrechte.digital/transfer/assets/9339.pdf, weitere Informationen unter www.kinderrechte.digital und ecpat.de/2023/12/18/stellungnahme-zum-reformvorhaben-des-gesetzes-zu-darstellungen-sexualisierter-gewalt-gegen-kinder