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Inhaltsverzeichnis

1 Förderung der Jugendarbeit

2 Begrifflichkeit

Der Begriff der Förderung der Jugendarbeit konzentriert sich in der Regel auf die finanzielle Förderung, das heißt im wesentlichen auf die kommunalen und staatlichen Zuschüsse für die verschiedenen Investitions-, Personal- und Aktivitätenbereiche. In einem umfassenderen Sinne beinhaltet Förderung der Jugendarbeit die Absicherung der Arbeitsgrundlagen und der Aktionsfähigkeit der Jugendarbeit.

Es geht also nicht nur um die Verwaltung von (oft unzureichenden) finanziellen Mitteln, sondern auch um förderungspolitische Anstrengungen im Hinblick auf die Bereitstellung dieser Mittel bis hin zu Formen der Beratung und Unterstützung, z.B. zur Durchführung konkreter Projekte. So kann auch die Bearbeitung von Grundsatzfragen der Jugendarbeit oder die Bereitstellung von Fortbildungskapazitäten durchaus diesem umfassenderen Förderungsbegriff zugeordnet werden. 

2.1 Verpflichtung

Die Förderung der Jugendarbeit stellt eine öffentliche Aufgabe dar, zu der Staat und Kommunen gesetzlich verpflichtet sind. Die vielfachen Leistungen, die Jugendarbeit für Kinder und Jugendliche erbringt, stehen nicht im individuellen Belieben, sondern besitzen gesellschaftliche Bedeutung.

2.2 § 74 KJHG

Jugendarbeit ist nach ihren Aufgaben und nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine öffentliche Angelegenheit, die überwiegend zwar von freien Trägern wahrgenommen wird, die aber wegen ihres öffentlichen Charakters prinzipiell Anspruch auf angemessene Förderung aus öffentlichen Kassen hat. Die finanzielle Förderung der Jugendarbeit stellt auch keine freiwillige Leistung von Staat und Kommunen dar, sondern vielmehr eine Pflichtaufgabe.

»Freiwillig« bedeutet in diesem Zusammenhang lediglich, dass die konkrete Höhe der Förderung im Kinder- und Jugendhilfegesetz nicht festgelegt ist, sondern sich jeweils nach der Ausstattung der öffentlichen Haushalte bemisst. Die grundsätzliche Verpflichtung zur Förderung der freien Jugendhilfe spricht als Programmsatz § 4 Abs. 3 KJHG aus: »Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken.« Kernvorschrift für die Förderung der freien Jugendhilfe ist dabei der § 74 KJHG. Eine verbindliche Förderungspflicht dem Grunde nach enthält ferner § 12 KJHG, der allerdings ebenfalls auf § 74 KJHG verweist.

Aus diesem Grunde sind in einzelnen Bundesländern sogenannte Jugendbildungs- oder Jugendförderungsgesetze erlassen worden, in denen teilweise auch der Umfang der Förderung definiert ist.

3 Grundlagen

3.1 Subsidiarität

Für die Förderung der Jugendarbeit ist der an anderer Stelle bereits beschriebene Grundsatz der Subsidiarität bedeutsam. Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz muss die Förderung die Selbständigkeit und das je eigene Profil der freien Träger wahren. Entsprechend den Prinzipien der Selbstbestimmung und Selbstorganisation, wie sie für die Jugendarbeit unerlässlich sind, kann staatliche Jugendpolitik nicht über die richtige Jugendarbeit entscheiden. Sie muss vielmehr die Bedingungen für ein plurales und differenziertes Angebot der Jugendarbeit schaffen. Die Förderung der Jugendarbeit muss also immer auf die Sicherung der Eigenständigkeit und Selbstbestimmung der Jugendverbände und der anderen freien Träger abzielen. Es muss Raum bleiben für vielfältige, auch unterschiedliche Zielsetzungen. Dies gilt nicht nur für die weltanschauliche Pluralität der Träger, sondern auch für die Vielfalt an Arbeitsformen und Einzelaktivitäten. Dass sich hieraus zum staatlichen oder kommunalen Geldgeber Spannungen ergeben können, wenn dieser andere Vorstellungen von Jugendarbeit als einzelne Träger entwickelt, liegt auf der Hand. In derartigen Konfliktkonstellationen sind förderungspolitische Anstrengungen erforderlich, die zu einem Interessenausgleich unter Wahrung der Eigenständigkeit und Entscheidungsfreiheit der Jugendverbände führen.

Für die Jugendhilfe insgesamt gilt der Grundsatz der Fachlichkeit. Dieser äußert sich etwa in der Ausgestaltung der Jugendämter als Fachbehörden, was sich auch in der Konstruktion und Zusammensetzung der Jugendwohlfahrtsausschüsse dokumentiert. Jugendarbeit baut auf einem breiten fachlichen Fundament auf und die Förderungsrichtlinien geben fachliche Grundsätze vor, nach denen eine bestimmte Maßnahme als förderungsfähig gilt. Unter förderungspolitischen Gesichtspunkten bedeutsam ist hier auch der ganze Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Grundlagenarbeit, die zu geeigneten praxisorientierten Theorien und Konzepten führen soll.

3.2 Regelförderung & Projektförderung

Im Hinblick auf die finanzielle Förderung der Jugendarbeit kann vom Grundsatz her unterschieden werden zwischen der Regelförderung und der Projektförderung. Regelförderung bedeutet hierbei, dass die institutionellen Kosten der Träger der Jugendarbeit und bestimmte Aktivitätenbereiche über die Jahre hinweg kontinuierlich finanziell unterstützt werden. Die Projektförderung bezieht sich jeweils auf konkrete zeitlich und inhaltlich abgrenzbare Vorhaben. Der Umfang der Selbständigkeit und Entscheidungsfreiheit der Jugendverbände hängt nicht zuletzt vom Verhältnis zwischen Regelförderung und Projektförderung ab. Erst eine ausreichende Regelförderung schafft die Grundlage dafür, dass aus den freien Verbänden heraus geeignete Projekte entwickelt werden können, um ganz bestimmte Einzelaufgaben wahrnehmen zu können. Eine Verschiebung der Förderungsschwerpunkte weg von der Regelförderung und hin zur Projektförderung, verhindert nicht nur die Entwicklung einer selbstorganisierten, plural verfassten Jugendarbeit, sie führt auch zur immer differenzierteren Definitionen von Problemlagen Jugendlicher. Diese Defizit- oder Randgruppenorientierung bindet die finanziellen Mittel in einer ganz bestimmten Richtung - zu Lasten der auf Breite angelegten Jugendarbeit. Besonders deutlich werden die negativen Konsequenzen einer solchen Verschiebung zur Projektförderung hin, wenn immer neue Modelle erfunden werden müssen, um überhaupt öffentliche Förderung erhalten zu können, ohne dass die aus der Projektförderung gewonnenen Erkenntnisse in der Breitenarbeit umgesetzt werden können. Eine Projektförderung, die diesen Gesamtzusammenhang außer Betracht lässt, bringt eher Stagnationen der strukturellen Entwicklung der Jugendarbeit als ihren Ausbau.

3.3 Planungssicherheit

Ein ebenso wichtiger wie schwer durchsetzbarer Grundsatz betrifft die Planungssicherheit im Bereich der öffentlichen Förderung. Eine auf Kontinuität und langfristige Entwicklungen angelegte Jugendarbeit wird unter anderem dadurch erschwert, dass häufig genug die finanziellen Möglichkeiten der folgenden Jahre im unklaren bleiben. Mitunter müssen sogar erhebliche Kürzungen in Kauf genommen werden, welche längerfristigen Planungen die Grundlage entziehen. Dies wirkt sich letztlich auch demotivierend auf eine konzeptionell durchdachte, und das heißt immer auch längerfristig angelegte, Arbeitsplanung aus und betrifft im übrigen die freien wie die öffentlichen Träger in gleicher Weise. Die Förderung der Jugendarbeit durch die öffentliche Hand muss kontinuierlich und langfristig sichergestellt werden und darf nicht etwa vom Wohlverhalten der Jugendlichen bzw. Jugendverbände abhängig sein. Jede öffentliche Förderung ist an haushaltsrechtliche und andere Bestimmungen gebunden und bringt einen gewissen bürokratischen Aufwand mit sich. Es ist nicht zu übersehen, dass sich hieraus eine gewisse Eigendynamik entwickelt, die in der Tendenz Entscheidungsräume eher verkleinert als vergrößert. Damit aber stellt sich die grundsätzliche Frage nach der Innovationsfähigkeit der Förderung der Jugendarbeit. Denn sie muss stets offen sein für neue Entwicklungen, die sich aus der Lebenslage junger Menschen und den hieran orientierten Arbeitsvorhaben ergeben. Neue Erkenntnisse müssen auch förderungspolitisch umgesetzt werden können. Dies erfordert nicht nur eine gewisse Flexibilität in der Richtliniengestaltung und im Verwaltungsvollzug, sondern vor allem auch eine ausreichende finanzielle Manövriermasse, die es erlaubt neue Wege zu gehen, ohne Bewährtes ausgrenzen zu müssen.

3.4 Ebenenfinanzierungsprinzip

Für die Förderung der Jugendarbeit gilt in der Regel das Ebenenfinanzierungsprinzip. Es besagt in Kürze, dass Bund, Länder und Gemeinden jeweils auf ihrer Ebene die notwendigen Förderungsmittel bereitstellen. Dieser Grundsatz lässt sich am ehesten im Bereich der institutionellen Förderung realisieren und ist dort überwiegend auch Praxis. In allen anderen Bereichen fehlt im wesentlichen bis heute eine entsprechende Abstimmung, obwohl dies im Rahmen der Gesamt- und Planungsverantwortung zu den wichtigsten Aufgaben des öffentlichen Trägers gehören sollte.

Der Vollständigkeit halber und zur Vorbeugung etwaiger Missverständnisse muss schließlich erwähnt werden, dass öffentliche finanzielle Förderung von freien Trägern immer einen mehr oder weniger großen Anteil an Eigenleistungen auch finanzieller Art voraussetzt. Diese Eigenleistungen müssen entweder aus dem Haushalt des freien Trägers erbracht oder über entsprechende Teilnehmerbeiträge, Entgelte und dergleichen erwirtschaftet werden. Je höher die Eigenleistungen sind, desto geringer ist die Abhängigkeit von öffentlichen Geldgebern; desto geringer ist aber auch die Möglichkeit, Projekte durchzuführen, die von der Sache her finanzaufwendiger sind.

4 Förderprogramme

4.1 Bundesebene

Auf Bundesebene erfolgt die Förderung der Jugendarbeit im wesentlichen aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes, der im Haushalt des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ausgewiesen ist www.bmfsfj.de. Die Förderungsmodalitäten werden durch jährliche Erlasse bekanntgegeben. Neben den für Jugendarbeit spezifischen Förderungstiteln enthält der Bundesjugendplan Förderungsbereiche, die sich auf Aktivitäten der Jugendsozialarbeit und andere Bereiche der Jugendhilfe beziehen. Neben der Förderung der Bundesverbände, besitzt für die örtliche Jugendarbeit der Titel lnternationale Jugendbegegnung größere Bedeutung, da diese Förderungsmittel zum Teil über das sog. Länderstellenverfahren vergeben werden.

4.1.1 Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V.

Die Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V. www.jugendmarke.de verwaltet die Erlöse aus dem Verkauf der jährlich erscheinenden zuschlagspflichtigen Sondermarken der Deutschen Bundespost Für die Jugend. Sie ist beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend angesiedelt und fördert sowohl Einrichtungen der Jugendarbeit von überörtlicher Bedeutung als auch besondere Projekte mit innovatorischem Charakter.

4.1.2 Deutsch-Französisches Jugendwerk

Das Deutsch-Französische Jugendwerk www.dfjw.org stellt eine zwischenstaatliche. Einrichtung der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich dar. Es ist für die Förderung aller Jugendbegegnungsmaßnahmen zwischen der Bundesrepublik und Frankreich zuständig. Ein ähnliches Ziel verfolgt das in den letzten Jahren gegründete Deutsch-Polnische Jugendwerk www.dpjw.org.

Es ist offensichtlich, dass sich die Förderungsgrundlagen in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich entwickelt haben und je spezifische Eigenarten aufweisen. Diese dürfen nicht nur in einem gesetzes- oder haushaltstechnischen Kontext, sondern müssen auch in unterschiedlichen Konzeptionen von Jugendhilfe und Jugendpolitik begriffen werden, selbst wenn es sich nur um Akzentuierungen handelt. In einigen Ländern bzw. für einzelne Förderungsbereiche bestehen weitere Förderungsrichtlinien, die nicht im allgemeinen Regelungsbereich der Jugendförderungsgesetze bzw.; Landesjugendpläne liegen.

4.1.3 Bundesanstalt für Arbeit

Eine besondere Bedeutung haben in den vergangenen Jahren auch die Förderungsprogramme der Bundesanstalt für Arbeit www.arbeitsamt.de erhalten, mit denen insbesondere Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und andere Projekte für arbeitslose Jugendliche und Mitarbeiter finanziert werden können.

4.2 Landesebene

Jugendpläne gibt es neben dem Bund auch in allen Bundesländern. Es ist offensichtlich, dass sich die Förderungsgrundlagen in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich entwickelt haben und je spezifische Eigenarten aufweisen. Diese dürfen nicht nur in einem gesetzes- oder haushaltstechnischen Kontext, sondern müssen auch in unterschiedlichen Konzeptionen von Jugendhilfe und Jugendpolitik begriffen werden, selbst wenn es sich nur um Akzentuierungen handelt. Die Grundlagen der Förderung der Jugendarbeit weichen in den einzelnen Bundesländern z.T. erheblich voneinander ab. Neben gesetzlichen Regelungen in Jugendförderungs- oder Jugendbildungsgesetzen gibt es auch die auf allgemeine Richtlinien beschränkte Förderung. In Niedersachsen wurde das seit 1974 gültige Jugendbildungsgesetz Anfang 1981 durch das Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz) abgelöst.
 
Das Jugendförderungsgesetz ist die Grundlage für die Förderung der Jugendarbeit auf Landesebene. Den anerkannten Trägern der Jugendarbeit werden damit vor allem Förderungsmittel für die Beschäftigung hauptamtlicher Bildungsreferent-inn-en und für Organisationskosten gewährt. Daneben sieht das Jugendförderungsgesetz als freiwillige Leistung des Landes die Förderung von Bildungsmaßnahmen, Jugendbildungsstätten, Freizeit- und Erholungsmaßnahmen, der Entwicklung neuer Inhalte und Methoden der Jugendarbeit, der Arbeit mit jungen Menschen aus benachteiligten Gesellschaftsgruppen, internationaler Jugendbegegnungen, des Baus und der Einrichtung von Jugendfreizeitstätten, des Verdienstausfalls und der Beratung örtlicher Gruppen vor. Eine gesetzliche Regelung der Förderung, wie sie in insgesamt sechs alten Bundesländern vorliegt, erhärtet nicht zwangsläufig die Förderungsverpflichtung. Nur in drei der alten Bundesländer regeln die einschlägigen Förderungsgesetze für einen Teil der Förderungsbereiche Umfang und Höhe der Förderung ohne Haushaltsvorbehalt. Ansonsten bestimmen letztlich die jährlichen Haushaltsgesetze, in welchem Umfang Jugendarbeit staatliche Förderung erfährt.
 
Allerdings muss auch angemerkt werden, dass ein »harter« gesetzlicher Förderungsanspruch nicht gleichzusetzen ist mit einer hohen Förderung. Förderungspolitisch muss deshalb sorgfältig zu differenzieren sein zwischen der Zielsetzung der Planungssicherheit einerseits und der bedarfsgerechten Förderungshöhe andererseits.

4.3 Kommunale Förderung

Grundlage für die Förderung der Jugendarbeit durch Bund, Länder, Landkreise und Städte mit eigenem Jugendamt ist § 74 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in Verbindung mit dessen §§ 11 und 12. Gemeinden, die nicht örtliche Träger nach § 1 Abs. 2 des Nds. AGKJHG sind, können im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen. Darüber hinaus sollen Gemeinden gem. Ziff. 2.2 des Nds. Jugendförderungsgesetzes die Träger der Jugendarbeit in ihren Bereichen zusätzlich fördern. Für die umfassende Förderung der Jugendarbeit in den Landkreisen und kreisfreien Städten sind nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz die Jugendämter zuständig. Es obliegt gem. § 71 Abs. 3 KJHG dem Jugendwohlfahrtsausschuß, für die Vergabe der Förderungsmittel entsprechende Richtlinien zu erlassen. Jugendhilfeplanung ist durch § 80 KJHG erstmals als Pflichtaufgabe des öffentlichen Trägers ausgestaltet. Ihr wird daher im Blick auf die Förderung der Jugendarbeit in den nächsten Jahren eine vermehrte Bedeutung zukommen. Schließlich fällt die Verpflichtung zur Förderung der Jugendarbeit auch unter die »Aufgaben des eigenen Wirkungskreises" der Gemeinden. Kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, können gem. § 69 Abs. 5 KJHG für den örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Die Planung und Durchführung dieser Aufgaben ist dann in den wesentlichen Punkten mit dem Jugendamt abzustimmen; dessen Gesamtverantwortung bleibt unberührt.

Ausgehend von gesetzlichen Grundlagen gibt der Landesjugendring Niedersachsen e.V. Anregungen zur weiteren Ausgestaltung der Jugendförderung im kommunalen Bereich. Angesichts unterschiedlicher finanzieller und struktureller Bedingungen beschränken sich die Anregungen auf die Ausführung allgemeiner Grundsätze, Voraussetzungen, Verfahren und auf mögliche Förderungsbereiche. Die Anregungen geben Hinweise für die Förderung freier Träger der Jugendarbeit im kommunalen Bereich. Sie berücksichtigen das öffentliche Interesse, das der Förderung von Jugendverbänden und ihrer vorrangig ehrenamtlichen Mitarbeiter-innen zugrunde liegt. Die Träger der Jugendarbeit sind somit nicht Bittsteller-innen; sie haben Anspruch auf öffentliche Unterstützung und Förderung.

4.3.1 Allgemeine Grundsätze

4.3.1.1 Ehrenamtlichkeit

Jugendarbeit wird in der Regel von ehrenamtlichen Mitarbeiter-inne-n in ihrer Freizeit geleistet. Ihre Bezahlung wird nicht angestrebt. Ehrenamtliches Engagement für die Jugendarbeit sollte durch unkomplizierte Förderungsverfahren und -bedingungen unterstützt werden. 

4.3.1.2 Breite des Angebots

Voraussetzung für die Förderung ist in der Regel, dass die Anerkennung der Förderungswürdigkeit des Trägers der Jugendarbeit ausgesprochen ist. Im Rahmen der Förderung sollte darüber hinaus eine Leistungsdifferenzierung unter Berücksichtigung der Breite des Gesamtangebots des Trägers erfolgen. Hierbei sind mit einem Vorrang für Maßnahmen der außerschulischen Jugendarbeit insbesondere zu unterscheiden:

  •     Gruppen von Jugendverbänden mit umfassendem Gesamtangebot,
  •     Sonstige Gruppen und Hobbygruppen mit einspurigem, speziellem Gesamtangebot,
  •     Wohlfahrtsverbände,
  •     Einrichtungen

Träger der Jugendarbeit mit einem umfassenden Erziehungs- und Bildungsangebot (Breite des Angebotes) sind vorrangig zu fördern. Ferner darf die Förderung von Maßnahmen der außerschulischen Jugendarbeit nicht durch die Förderung schulischer Maßnahmen eingeschränkt oder beschnitten werden. 

4.3.1.3 Beteiligung und Unabhängigkeit

Die Freien Träger oder ihre Zusammenschlüsse (Jugendringe) sind bei der Erstellung von Förderungsrichtlinien zu beteiligen; die Unabhängigkeit sowie die Flexibilität in der inhaltlichen und formalen Gestaltung von Maßnahmen ist zu gewährleisten.

4.3.2 Förderungsvoraussetzungen und -verfahren

4.3.2.1 Antrags- und Abrechnungsfragen

Für die Beantragung von Zuschüssen empfiehlt sich, differenziert nach Art und Umfang der Maßnahmen, eine Antragsfrist ohne Ausschlußfrist. Soweit möglich (z.B. bei Wochenendmaßnahmen) sollte auf Antragstellung vor Durchführung der Maßnahmen verzichtet werden. Für die Abrechnung der Maßnahmen sollte eine angemessene Frist gesetzt werden.

4.3.2.2 Altersbegrenzung

Generell sollten Teilnehmer-innen an Maßnahmen vom 6. bis zum 27. Lebensjahr, bei Jugendgruppenleiter-innenlehrgängen ab dem 14. Lebensjahr, gefördert werden. Die obere Altersgrenze entfällt bei Jugendgruppenleiter-innenlehrgängen und für die Beteiligung von Jugendgruppenleiter-inne-n, Helfer-inne-n und Betreuer-inne-n an
deren Maßnahmen. Wo Bundes- und Landesrichtlinien andere Altersgrenzen festlegen, sollte ihre Anwendung auch auf kommunaler Ebene erfolgen. 

4.3.2.3 Dauer der Maßnahmen

Bei Freizeitmaßnahmen und Fahrten empfiehlt sich als Förderungsvoraussetzung eine Mindestdauer von 3 Tagen (2 Übernachtungen) und eine Höchstdauer von 28 Tagen. Bildungsmaßnahmen und Gruppenleiter-innen-lehrgänge sollten sich mindestens über 2 Tage erstrecken; auswärtige Übernachtungen sind anzustreben. Für Tages- und Abendveranstaltungen sind abweichende Regelungen vorzusehen.

4.3.2.4 Eigenleistung

Bei der Maßnahmenförderung ist eine angemessene Eigenleistung vorzusehen, die Förderung der Ausbildung und Fortbildung von Jugendgruppenleiter-inne-n sollte so erfolgen, dass dem/der Teilnehmer- in keine Kosten entstehen.

4.3.2.5 Zentrale Maßnahmen

Die Teilnehmer-innen an zentralen (überregionalen) Maßnahmen anerkannter Träger sollten durch einen Zuschuss unterstützt werden.

4.3.2.6 Gleichheitsprinzip

In der Förderung ist die Kostengleichheit verschiedener Maßnahmeträger sicherzustellen. Bei gleichartigen Maßnahmen öffentlicher und freier Träger oder verschiedener freier Träger hat eine Förderung in gleicher Höhe zu erfolgen. Einzelne Träger dürfen durch eine besondere Förderung vergleichbare Maßnahmen nicht kostengünstiger als andere anbieten können. Die Förderung sollte die Möglichkeit sozialer Ausgleichszahlungen (bei Teilnehmer-inne-n aus Problem- und Randgruppen, z.B. Behinderte etc.) vorsehen.

4.3.3 Förderungsbereiche

4.3.3.1 Maßnahmen

Die Maßnahmenförderung umfaßt in der Regel Zuschüsse zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung (je Tag und Teilnehmer-innen) sowie Zuschüsse zu den Fahrtkosten für die nachfolgend genannten Förderungsbereiche.

  •     Bildungsmaßnahmen (z.B. politische, musische, kulturelle Bildung),
  •     Mitarbeiter-innen-aus- und -fortbildung,
  •     Freizeiten,
  •     Fahrten und Lager,
  •     Internationale Begegnungen,
  •     Modellmaßnahmen und Einzelveranstaltungen,
  •     Besuch von Theater, Film- und Musikveranstaltungen,
  •     Teilnahme an Maßnahmen in Bildungsstätten oder von Landes- oder Bundesverbänden,
  •     Betreuerinnen, Teamer-innen und Referent-inn-en bei Freizeit und Bildungsmaßnahmen

4.3.3.2 Personenbezogene Förderung

Neben der Maßnahmenförderung ist auch die Förderung von ehrenamtlichen Mitarbeiter-inne-n durch Aufwandsentschädigungen und Verdienstausfall (für Sonderurlaub nach dem Gesetz über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports) vorzusehen. In bestimmten Fällen ist auch die Tätigkeit hauptamtlicher Mitarbeiter-innen zu fördern. Für junge Menschen aus besonderen gesellschaftlichen Gruppen sollten für die Teilnahme an Maßnahmen der Jugendarbeit gesonderte Zuschüsse zur Verfügung stehen.

4.3.3.3 Einrichtungen

Zuschüsse für den Bau, die Ausstattung und ggf. für den Betrieb von:

  •     Jugendräumen und Jugendheimen,
  •     Häusern der offenen Tür und Jugendzentren,
  •     Freizeit- und Tagungsstätten,
  •     Zeltplätzen,
  •     bzw. die Bereitstellung von Einrichtungen, Räumen und sonstigen Leistungen 

4.3.3.4 Besondere Leistungen

Zuschüsse für:

  •     Verwaltungs- und Organisationskosten (Miete, Inventar, Fahrtkosten, Büromaterial, Porto, Telefon etc.),
  •     Material für die Gruppenarbeit etc.,
  •     Geräte und Zelte,
  •     Jugendringarbeit

4.4 Europäische Programme

Neben diesen auf den Ebenen des Bundes, des Landes und der Kommunen bestehenden Förderungsprogrammen bzw. -möglichkeiten gibt es eine Reihe weiterer kleinerer Programme, an denen Jugendarbeit partizipieren kann. Verwiesen sei hier auch auf die Förderungsmöglichkeiten aus Programmen der Europäischen Gemeinschaft eu.daad.de. Unter anderem sei hier auf das Aktionsprogramm JUGEND der Europäischen Union hingewiesen. Zielgruppe sind Jugendliche im Alter zwischen 15 und 25 Jahren. Es stützt sich auf den Artikel 149 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und ist das vorrangige Instrument der EU zur Förderung der Zusammenarbeit im Jugendbereich. Es steht im Bereich Bildung in einer Reihe mit den EU-Programmen Sokrates und Leonardo da Vinci und unterstützt hier Aktivitäten im außerschulischen Rahmen. In der Laufzeit (2000-2006) ist das Aktionsprogramm JUGEND mit einem Budget von 520 Mio. Euro ausgestattet, www.jugendfuereuropa.de.


Geändert am 25.03.2015 14:36 von Landesjugendring Niedersachsen e.V.

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