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Das BKiSchG enthält unter anderem Regelungen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung in der Jugendhilfe, zu „Frühen Hilfen” und zu psychosozialen Hilfen für junge Familien.
Öffentliche Träger sollen demnach zukünftig mit freien Trägern Vereinbarungen treffen, die sicherstellen, dass für freie Träger keine Personen neben- oder ehrenamtlich tätig sind, die nach bestimmten Paragrafen vorbestraft sind. Für welche Personenkreise dabei auch erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse eingeholt werden sollen, soll in Vereinbarungen geregelt werden.
Zu beachten ist, dass das BKiSchG keine generelle Führungszeugnispflicht für alle Ehrenamtlichen in der Jugendarbeit vorsieht und die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss.
Die Jugendringe und Jugendverbände, die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter hatten in der Diskussion um das BKiSchG immer wieder darauf hingewiesen, dass eine generelle Führungszeugnispflicht für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit nicht zielführend ist und und in keinem Verhältnis zu dem erhofften zusätzlichen Schutz junger Menschen vor sexualisierter Gewalt steht.
Im nächsten Schritt werden nun von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter und der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe Umsetzungshinweise für Vereinbarungen auf der kommunalen Ebene erarbeitet werden. Diese Umsetzungshinweise sollten die kommunalen Jugendämter in jedem Fall abwarten, bevor vor Ort Vereinbarungen mit freien Trägern geschlossen werden.
Weitere Informationen zum BKiSchG, Konsequenzen für die Jugendarbeit und insbesondere Tipps und Hinweise zu den nun ggf. zu schließenden Vereinbarungen zwischen öffentlichen und freien Trägern sind auf www.juleica.de/bkischg.html zu finden und werden dort immer aktualisiert.
Örtliche Jugendgruppen, die vom öffentlichen Träger aufgefordert werden, Vereinbarungen abzuschließen, sollten sich unbedingt mit ihrem Landesverband und/oder dem Landesjugendring in Verbindung setzen.