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Das Gesetz betrifft auch Jugendverbände, -ringe und andere zivilgesellschaftliche Akteure. Der Deutsche Bundesjugendring ordnet die Auswirkungen für die Jugendverbandsarbeit ein.
Mit dem BFSG werden Anbieter*innen bestimmter digitaler Produkte und Dienstleistungen verpflichtet, diese barrierefrei zu gestalten. Dazu gehören u.a. elektronische Kommunikationsdienste, E-Books, Bankdienstleistungen, Online-Ticketdienste und interaktive Selbstbedienungsterminals. Die Grundlage ist die EU-Richtlinie 2019/882 („European Accessibility Act“).
Wichtig: Das Gesetz betrifft nur Angebote, die nach dem 28. Juni 2025 neu in den Verkehr gebracht oder wesentlich verändert werden. Bestehende Angebote sind nicht betroffen.
Ja – auch nicht-gewinnorientierte Organisationen wie Jugendverbände fallen unter das BFSG, wenn sie die entsprechenden digitalen Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher*innen anbieten. Dazu gehören etwa:
Nicht betroffen sind reine Informationswebsites ohne interaktive oder transaktionsbezogene Funktionen. Die vielfach kolportierte Aussage, dass „alle Websites“ betroffen seien, ist so nicht korrekt.
Das Gesetz sieht eine Ausnahme für Kleinstunternehmen vor. Diese gelten als solche, wenn sie:
Diese Unternehmen müssen ihre Dienstleistungen nicht barrierefrei gestalten, wohl aber digitale Produkte wie E-Books oder Software. Für viele Jugendverbände auf lokaler oder regionaler Ebene dürfte diese Ausnahme greifen. Für Landes- oder Bundesebene trifft dies oft nicht zu, hier gelten die Anforderungen in vollem Umfang.
Die Abgrenzung ist komplex. Als Produkte gelten z. B. digitale Publikationen (E-Books), als Dienstleistungen etwa:
Wichtig: Es muss eine Verbraucherbeziehung bestehen oder angebahnt werden. Auch kostenlose Angebote können darunterfallen, wenn sie strukturell einem Verbrauchervertrag ähneln (z. B. Nutzerkonto anlegen). Nutzer*innen gelten nach dem europäischen Verbraucherbegriff recht schnell als solche.
Die Anforderungen des BFSG betreffen nicht die Durchführung der Leistung, sondern nur die Zugänglichkeit des Buchungs-/Anmeldeverfahrens.
Die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen wird durch die zuständigen Marktüberwachungsbehörden kontrolliert. Bei Verstößen drohen:
Verbraucher*innen können sich zudem an die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz wenden. Es besteht die Gefahr, dass automatisierte Prüfungen (z. B. von Webseiten) zu einer neuen Welle von Abmahnungen führen könnten.
Für die Mehrheit der Jugendverbände vor Ort dürfte sich der Handlungsbedarf in engen Grenzen halten – sofern keine betroffenen Produkte oder Dienstleistungen neu bereitgestellt werden.
Für öffentlich geförderte Träger gelten ohnehin bereits weitergehende Pflichten, etwa über Nebenbestimmungen zu Förderbescheiden oder über das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Diese Pflichten bestehen unabhängig vom BFSG bereits jetzt – d. h. das neue Gesetz bringt in diesem Kontext keine neuen Anforderungen, macht aber bestehende Mängel sichtbarer.
Die Europäische Union hat 2016 die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Webseiten und Apps von öffentlichen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten erlassen. Dadurch sollen Menschen mit Behinderung die medialen Angebote genauso nutzen können wie Menschen ohne Behinderung, um gleichberechtigt an der Gesellschaft teilhaben zu können. In Deutschland wurde die Richtlinie auf Bundesebene durch die Änderung des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes (BGG) und der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0 umgesetzt. Ab Juni 2025 erweitert das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) die Anforderungen auch auf bestimmte private Anbieter digitaler Produkte und Dienstleistungen.
Überwiegend geförderte Träger bzw. Angebote auf Bundesebene können unter den Anwendungsbereich des § 12 BGG fallen. Ganz konkret ist dies z.B. in den Besondere Nebenbestimmungen (BNBest) der Zuwendungsbescheide im Rahmen des KJP geregelt. Entsprechende Anwendungen müssen daher auch unabhängig von den Anforderungen des BFSFG – soweit zutreffend - den entsprechenden Anforderungen des § 12a BGG i.V. mit den im Rahmen des § 12d BGG erlassenen Verordnungen des Bundes genügen. Ähnliche Bestimmungen gibt es oft auch auf Landesebene.