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08.Mai.2009 │ AEJN

Konsultation zu § 8a SGB VIII

25 Hauptberufliche in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen aus der hannoverschen Landeskirche kamen am 07.05.09 in Hannover zu einem Informations- und Erfahrungsaustausch zu § 8a SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) mit dem besonderen Augenmerk auf die Aufgaben und Anforderungen an die Jugendverbände zusammen. Das Landesjugendpfarramt Hannover hatte zu einem Informations- und Erfahrungsaustausch eingeladen.


In der Kinder- und Jugendhilfe besteht – zumindest auf der programmatischen Ebene und im Grundsatz – weitgehend Einigkeit darüber, dass zu unterscheiden ist zwischen:

(a) einer auf Förderung ausgelegten Orientierung am Kindeswohl, die für alle Angebote der Kinder- und Jugendhilfe maßgeblich ist und die sich insbesondere in unterstützenden Hilfen für Eltern zeigt, und 


(b) einer notwendigen kontrollierenden Intervention bei konkretem Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung. Konkret zeigt sich dies in der Differenzierung zwischen

  • dem Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes angemessene Erziehung nicht gewährleistet ist und eine bestimmte Hilfe als geeignet und notwenig angesehen wird (§ 27 SGB VIII), und
  • einer Intervention (Erwägung einer Anrufung des Familiengerichts) in den Fällen, bei denen vermutlich das Risiko der Gefährdung des Kindeswohls besteht (§ 8a SGB VIII in Verbindung mit § 1666 BGB).

In konzentrierter Form wurden arbeits- und dienstrechtliche Aspekte der Umsetzung des Schutzauftrages der Kinder- und Jugendhilfe bearbeitet. Diese beziehen sich vor allem auf den § 72 a KJHG, der die Eignung von Fachkräften regelt. Es bestand Einigkeit, dass es nicht ausreichen kann, etwaige einschlägige Vorstrafen von Beschäftigten durch Führungszeugnisse zu erkennen. Vielmehr müssen durch weitere Instrumente sowohl die Prävention vor Übergriffen gestärkt als auch Möglichkeiten zu schnellen und sachgerechten Interventionen angelegt und genutzt werden. 



Seit dem Herbst 2005 gilt mit dem Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (Kick) die Erweiterung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), die vor allem dem Schutz des Kindeswohls dienen soll. Kinderschutz soll als eine Kooperationsaufgabe verstanden werden. Die Referenten des Landesjugendpfarramtes Karin Meier und Michael Peters wiesen auf die Notwendigkeit hin, die Frage des Schutzauftrags auch über die Evangelische Jugend hinaus in der Kirche zu diskutieren. Nicht nur evangelische Kindertagesstätten mit ihren Mitarbeiter(innen) sind hier in den Blick zu nehmen, sondern auch Pfarrerinnen und Pfarrer sind davon betroffen. Aus-, Fort- und Weiterbildungen für alle - Ehrenamtliche wie Hauptberufliche, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, - sind hier ein wichtiges Thema, ebenso die Weiterentwicklung von Strukturen mit Fachkräften zur Vorbeugung und für den Krisenfall. Dabei ist das Aktenstück 29 der hannoverschen Landessynode Grundlage weiteren Vorgehens. Auch am Abschluss sinnvoller Vereinbarungen mit Kommunen und an Verhaltensgrundsätzen und Dienstanweisungen für alle in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wird gearbeitet.

Vertragsentwürfe oder Verträge aus den einzelnen Kommunen wurden von PraktikerInnen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mitgebracht und vorgestellt. Eine mögliche Checkliste für eine gelingende Kooperation und ein Handlungsplan wurde zur Diskussion gestellt: Zeichen erkennen, Informationen aufnehmen, Verstehen-Beurteilen-Absichern. Dabei soll auch das Ziel sein zu einer internen Regelung zum § 8a SGB VIII zu kommen:
»Ziel der Regelung ist die fachgerechte Wahrnehmung des Schutzauftrages der Kinder- und Jugendhilfe in der Evangelischen Jugend auf der Basis gegenseitiger Achtung im Kontakt mit Kindern, Jugendlichen und Eltern

In der Diskussion ist für Ehrenamtliche auch ein »Verhaltenskodex für Mitarbeiter/innen zur Prävention von Gewalt«  (Selbstverpflichtung) auf freiwilliger Basis. Hierfür wurde ein Textvorschlag vorgestellt, der aus dem Kirchenkreis Wesermünde stammend zur weiteren Beratung in die Gremien der Evangelischen Jugend gegeben wurde. Dabei gab es u.a. folgende Anregungen: In einer Selbstverpflichtung muss deutlich werden, dass »Kindeswohl über Schweigepflicht geht« und der Text die Gliederungsstichpunkte »Verhalten-Verfahren-Selbstverpflichtung« haben könnte. Zum Ende der Konsultation tauschten die Hauptberuflichen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unter der Moderation von Petra Pieper-Rudkowski Bausteine zum Thema Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung aus, die im Rahmen von JuLeiCa-Schulungen verwendet wurden. Sie werden demnächst im JuLeiCa-Pool auf der Internetseite von www.ejh.de und www.aejn.de einsehbar sein.

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