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Bundestag beschließt Kinder- und Jugendstärkungsgesetz

Gestern Nacht hat der Bundestag das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz, das Reformgesetz zum SGB VIII, beschlossen. Von der zu Beginn der Legislaturperiode angekündigten Großen oder Inklusiven Lösung ist darin kaum mehr etwas enthalten.


Zum Glück entfällt auch der geplante § 48b, der weite Teile der Jugendarbeit und der Arbeit der Jugendverbände beeinträchtigt oder gar lahmgelegt hätte. Beschlossen wurde jedoch die neue Regelung in § 78(f), die eine Diskriminierung unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter durch eine Absenkung der Standards der Kinder- und Jugendhilfeleistungen für diese Gruppe junger Menschen ermöglicht. Der Weg in eine Zwei-Klassen-Jugendhilfe ist damit nicht mehr versperrt — was ein Umstand ist, den der Landesjugendring deutlich kritisiert.

Die wichtigsten Punkte im Rahmen der Novelle sind nachfolgend im Einzelnen aufgeführt:

§ 14 Absatz 2 

Leider wurde beim erzieherischen Kinder- und Jugendschutz eine Ergänzung des entsprechenden Absatzes mit Bezug auf Medienkompetenz beschlossen, welche — zwar sprachlich gegenüber der ersten Vorlage verbessert — Medienkompetenz auf die Frage der Risiken reduziert.

Neuer § 45a 

Die Einführung einer Legaldefinition durch den neuen § 45a entsprechend des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ist beschlossen. Eine solche Definition ist grundsätzlich im Sinne der Jugendverbände. Die vorliegende Formulierung beinhaltet jedoch die Gefahr, dass sie ungewollt als nichtintendierte Nebenwirkungen Einrichtungen der Erlaubnispflicht unterwirft, für die dies aktuell nicht der Fall ist. Dies wird der Landesjugendring bei der Auslegung des Paragrafen weiter begleiten.

§ 72a 

Grundsätzlich begrüßen wir die Neuregelungen und Präzisierungen des Absatzes 5. Weitere geforderte Verbesserungen der Handhabbarkeit bzw. zur Reduzierung des bürokratischen Aufwandes kommen trotz Initiative des Bundesrates leider nicht. Die Liste der einschlägigen Straftatbestände in Absatz 1 wird um § 184j StGB ergänzt. Dies ist folgerichtig, da eine Ergänzung um die §§ 184i und 201a StGB bereits 2016 im Rahmen anderer Gesetze erfolgte.

§ 79a 

Der Bereich Inklusion wurde als Aspekt in die Qualitätsentwicklung aufgenommen, was der Landesjugendring ausdrücklich begrüßt.

Der Landesjugendring bedankt sich an dieser Stelle bei allen Verbänden, Organisationen und Einzelpersonen, die sich im Rahmen des Reformprozesses für die Belange von Kindern und Jugendlichen engagiert und die politischen Druck ausgeübt haben!

Das beschlossene Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats, welcher am 07.07.2017 darüber beraten wird.

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