Gesetze

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1. Vorbemerkungen
1.1 Funktion der Anerkennung

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) weist in § 75 der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe eine neuartige Funktion zu, die sich von der Zielsetzung der Vorgängernorm (§ 9 JWG) deutlich unterscheidet. Ausweislich der Regierungsbegründung zu § 75 SGB VIII soll "die Anerkennung nicht mehr als Fördervoraussetzung dienen, sondern Bedeutung für die (institutionelle) Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe erhalten. Neben der Verfassungsgewähr spielt daher der Gedanke der Kontinuität eine wesentliche Rolle« (vgl. BT-Drs. 11/5948/1989). Die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII gewährt daher nunmehr

Vorschlagsrechte für Jugendhilfe- und Landesjugendhilfeausschüsse (§ 71 Abs. 1 Nr. 2; Abs. 4 Satz 1 SGB VIII) sowie
Rechte auf Beteiligung und Zusammenarbeit (z. B. §§ 4 Abs. 2, 76 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 SGB VIII).

Nach Inkrafttreten des SGB VIII ist für eine Förderung die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Ebensowenig kann aus der einmal ausgesprochenen Anerkennung ein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden. Etwas anderes gilt nur für die auf Dauer angelegte Förderung, diese setzt "in der Regel« eine Anerkennung voraus (§ 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII).

Die Rechtswirkungen der Anerkennung reichen weit über die bloße Feststellung der "Förderungswürdigkeit« (nach bisherigem Verständnis) hinaus. Nicht jede geförderte Gruppe oder Initiative soll aus der Tatsache einer (vielleicht einmaligen) Förderung das Recht herleiten können, Vorschläge für den Jugendhilfeausschuß bzw. den Landesjugendhilfeausschuß machen zu dürfen oder etwa an einer Jugendhilfeplanung beteiligt zu werden. Vielmehr ist - neben anderen Bedingungen - von einem anzuerkennenden Träger darzulegen, daß aufgrund seiner fachlichen und personellen Voraussetzungen erwartet werden kann, daß er "einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande« ist (vgl. § 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII).

Bereits kraft Gesetzes sind gemäß § 75 Abs. 3 SGB VIII anerkannt:
Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie
die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege.


Dies gilt nicht für die ihnen angehörenden Jugendverbände und Jugendgruppen. Entsprechende Regelungen sind in den Ausführungsgesetzen der Länder für die auf Landesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege getroffen worden.

1.2 Träger der freien Jugendhilfe

Das SGB VIII hat bewußt auf eine Definition des Begriffs "Träger der freien Jugendhilfe« verzichtet, um die Vielfalt der Erscheinungsformen der freien Jugendhilfe nicht unnötigerweise zu beschränken. Als Träger der freien Jugendhilfe sind demnach alle Rechtssubjekte anzusehen, die Leistungen der Jugendhilfe erbringen, soweit sie nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind oder sonst als öffentliche Körperschaften Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen (z.B.§§ 82, 83, 85 Abs.5, 69 Abs. 5 SGB VIII).

Neben den im Gesetz ausdrücklich genannten Kategorien von Trägern der freien Jugendhilfe, nämlich den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (§ 75 Abs. 3 SGB VIII) sowie den Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend (§§ 11 Abs. 2 Satz 1, 12 SGB VIII) können daher auch andere juristische Personen (wie z. B. der eingetragene Verein, die GmbH oder eine Stiftung) oder Personenvereinigungen (wie der nicht eingetragene Verein oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts) Träger der freien Jugendhilfe sein.

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